Kostenerstattungen durch gesetzliche Krankenkassen
Kostenerstattungen durch gesetzliche Krankenkassen
Viele gesetzliche Krankenkassen übernehmen anteilig Kosten für osteopathische Behandlungen von VOD-Mitgliedern. Sie als Versicherter können sich in dieser Liste über die jeweiligen Bedingungen, die Leistung und die Abrechnungsart informieren. Die Angaben sind ohne Gewähr. Wir empfehlen Ihnen eine Rücksprache mit Ihrer Krankenkasse, da die nachfolgende Liste  lediglich eine Orientierungshilfe mit sich verändernden Konditionen darstellt.



Merck BKK



versichert deutschlandweit

nur für Mitarbeiter und Angehörige des Unternehmens  

Voraussetzung:
Damit die Qualität der Behandlung für Sie sichergestellt ist und wir die Kosten erstatten dürfen, muss sie von einem Osteopathen durchgeführt werden, der Mitglied eines Berufsverbandes der Osteopathen ist. eine Ausbildung, die zum Beitritt in einen solchen Verband berechtigt, genügt ebenfalls.

Leistungsumfang:
Insgesamt bezuschussen wir bis zu drei Sitzungen im Kalenderjahr für Behandlungen, die einmalig je Kalenderjahr ärztlich verordnet worden sind. Pro Sitzungen erstatten wir Ihnen einen Betrag bis zu 40 Euro. Die Obergrenze unserer Zuschüsse liegt somit bei bis zu 120 Euro jährlich.

Abrechnung:
Neben der Verordnung benötigen wir die Originalrechnung von Ihnen, um unseren Zuschuss überweisen zu können.

Leistungserbringer:
VOD, BVO, BvfO, OiHH, BAO, ROD, DGOM, DÄGO, DGKO, OFH, DAOM, VOSD

Internet: www.merck-bkk.de/leistungen/im-krankheitsfall...

Stand: 03.07.2023





Alle Angaben ohne Gewähr - Quelle: osteokompass.de - Stand: 02.10.2023


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Verband der Osteopathen Deutschland e.V.
Untere Albrechtstr. 15  •  65185 Wiesbaden
Tel.: 0611 5808975 - 0  •  Fax: 0611 5808975 - 17
E-Mail: info@osteopathie.de  •  www.osteopathie.de
02.10.2023 13:54:10