Kostenerstattungen durch gesetzliche Krankenkassen
Kostenerstattungen durch gesetzliche Krankenkassen
Viele gesetzliche Krankenkassen übernehmen anteilig Kosten für osteopathische Behandlungen von VOD-Mitgliedern. Sie als Versicherter können sich in dieser Liste über die jeweiligen Bedingungen, die Leistung und die Abrechnungsart informieren. Die Angaben sind ohne Gewähr. Wir empfehlen Ihnen eine Rücksprache mit Ihrer Krankenkasse, da die nachfolgende Liste  lediglich eine Orientierungshilfe mit sich verändernden Konditionen darstellt.



WMF BKK



versichert deutschlandweit

jeder kann sich versichern lassen  

Voraussetzung:
Die Kosten können von der WMF BKK übernommen werden, wenn die Leistung durch einen Vertragsarzt verordnet und von einem qualitätsgesicherten Osteopathen erbracht wird. Osteopathen mit einer erfolgreichen Abschlussprüfung, die Mitglied eines Berufsverbandes der Osteopathen sind oder aufgrund ihrer abgeschlossenen Ausbildung zum Beitritt in einem Verband der Osteopathen berechtigt wäre, erfüllen diese Qualitätsvoraussetzungen grundsätzlich.

Leistungsumfang:
Osteopathie für Säuglinge:
Die Kostenübernahme kann innerhalb des ersten Lebensjahres für bis zu 3 Sitzungen erfolgen. Die Erstattung der Kosten erfolgt in Höhe von 80 v. H. des Rechnungsbetrages, bis zu einer Höhe von 40 Euro je Sitzung.

Abrechnung:
Für die Erstattung sind die Rechnungen und die ärztlichen Verordnungen im Original einzureichen.

Leistungserbringer:
Siehe Voraussetzung.

Internet: www.wmf-bkk.de/osteopathie

Stand: 03.07.2023





Alle Angaben ohne Gewähr - Quelle: osteokompass.de - Stand: 02.10.2023


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Verband der Osteopathen Deutschland e.V.
Untere Albrechtstr. 15  •  65185 Wiesbaden
Tel.: 0611 5808975 - 0  •  Fax: 0611 5808975 - 17
E-Mail: info@osteopathie.de  •  www.osteopathie.de
02.10.2023 14:16:24