Wer sich in Hessen Osteopath nennt, ohne die Erlaubnis der zuständigen Behörde vorweisen zu können, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einer Geldbuße von bis zu 10 000 Euro rechnen. Dies ist Inhalt des Gesetzes zur Änderung und Aufhebung von Rechtsvorschriften im Bereich des Gesundheitswesens vom 24.03.2010, Art. 2 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Nr. 6 Teil I). Damit ist eine Sanktionsmöglichkeit geschaffen worden, die die hessische Weiterbildungs- und Prüfungsordnung im Bereich Osteopathie (WPO-Osteo) ergänzt. Die im November 2008 in Kraft getretene Verordnung ermöglicht es nur langjährig weitergebildeten Osteopathen, die Weiterbildungsbezeichnung „staatlich anerkannter Osteopath“ zu führen. Der Verband der Osteopathen Deutschland (VOD) e.V. begrüßt die jetzt beschlossene Einführung von Bußgeldern bei Vergehen gegen die Verordnung als Zeichen der Qualitätssicherung.