Die pauschale Begrenzung der beihilfefähigen Beträge für Leistungen eines Heilpraktikers auf den Mindestsatz des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker ist rechtswidrig, so hat das BVerwG mit Urteil vom 12.11.2009 entschieden.
Derzeit wird die Beihilfefähigkeit auf Beträge begrenzt, die in einer 1985 durchgeführten Umfrage unter den in der Bundesrepublik niedergelassenen als untere Grenze des durchschnittlichen Honorarrahmens ermittelt und seitdem nie fortgeschrieben worden sind: Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker von 1985 (GeBüH), nach dem auch viele Osteopathen abrechnen. Diese Beträge entsprechen aber nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht den realen und angemessenen Gebührenforderungen der Heilpraktiker. Somit führe die Begrenzung bei der Behandlung erkrankter Beamter und ihrer Angehöriger durch Heilpraktiker praktisch zum Beihilfeausschluss, so das Bundesverwaltungsgericht – ein nicht gerechtfertigter Widerspruch zur grundsätzlichen Entscheidung, Beihilfe auch für Heilpraktikerleistungen zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Bundesregierung in dem Urteil verpflichtet, über die Angemessenheit der Aufwendungen von Heilpraktikerleistungen für Beamte unabhängig vom Mindestsatz erneut zu entscheiden.
Bundesverwaltungsgericht; Urteil vom 12.11.2009 [Aktenzeichen: BVerwG 2 C 61.08]