Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 20. November 2009 die Beschwerde eines Heilpraktikers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zur Weiterbildung und Prüfungsordnung Osteopathie (WPO Osteo) zurückgewiesen. Der Heilpraktiker hatte vorgetragen, dass die Nichtzulassung der Revision unrechtmäßig sei, weil die Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung sei.
Dies sah das Bundesverwaltungsgericht anders: Der Antragsteller gehe von der falschen Grundannahme aus, da der Verordnungsgeber an der Einordnung der Grundberufe in Heilhilfsberufe und Heilberufe nichts geändert habe. Auch der Einwand der Antragstellers, es werde durch die WPO-Osteo ein neues Berufsbild geschaffen, begründe die grundsätzliche Bedeutung nicht. Auch die Einwände gegen die durch die Verordnung eingeführte Bezeichnung „Osteopath“ führten
nicht weiter, so das Gericht.
Hiermit wurde die WPO-Osteo wiederum bestätigt.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.11.2009 (Aktenzeichen: BVerwG 3BN 1.09 VGH 3C 2604/08.N)