Das Landgericht Frankfurt hat am 4. November nach mehrjährigem Streit um die Nutzung der Marke D.O.® eine einstweilige Verfügung ausgesprochen, die vom Bundesverband Osteopathie (BVO) beantragt worden war. Hintergrund: Der Verband der Osteopathen Deutschland (VOD) e.V. hatte moniert, dass der BVO auf seiner Therapeutenliste Osteopathen mit der Kennzeichnung D.O.® auflistet, ohne diese so zu kennzeichnen, dass eine Verwechslungsgefahr mit der vom VOD vergebenen, geschützten Marke D.O.® ausgeschlossen ist. Als der BVO auch nach einjähriger Verhandlung keine Bereitschaft zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung zeigte, hatte der VOD die entsprechenden BVO-Mitglieder aus Gründen der notwendigen Markenpflege abgemahnt. Hiergegen beantragte der BVO vor dem Landgericht Frankfurt eine einstweilige Verfügung, die am 4. November ohne mündliche Verhandlung erlassen wurde und noch keine Rechtskraft erlangt hat. Nach Auffassung der den VOD beratenden Experten wird diese Verfügung nach dem nun folgenden Widerspruch des VOD voraussichtlich keinen Bestand haben. Der VOD bedauert, dass eine außergerichtliche Einigung mit dem BVO nicht möglich war.