Um die unrechtmäßige Verwendung der vom Verband der Osteopathen Deutschland (VOD) e.V. geschützten Marke D.O. zu unterbinden, befand sich der VOD mit dem Bundesverband Osteopathie (BVO) am heutigen Tag vor dem Landgericht Frankfurt. Hintergrund: Der BVO nimmt für sich in Anspruch, auf seiner Therapeutenliste Therapeuten mit dem Zeichen D.O. ohne Zusatz zu führen, die die Auszeichnung D.O. von Schulen oder anderen Instituten wie beispielsweise der IAO in Ghent in Deutschland verliehen bekommen haben. Als der BVO auch nach einjähriger Verhandlung keine Bereitschaft zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung zeigte, hatte der VOD die entsprechenden BVO-Mitglieder abgemahnt, um einer Verwässerung der VOD-Marke entgegen zu treten. Hiergegen beantragte der BVO vor dem Landgericht Frankfurt eine einstweilige Verfügung, die am 4. November ohne mündliche Verhandlung erlassen wurde. Nach dem Widerspruch des VOD hat das Landgericht nun diese einstweilige Verfügung bestätigt. Eine genauere Begründung folgt erst in der kommenden Woche. Hierzu wird der VOD im Detail berichten.
Vergleichsvorschlag abgelehnt
Einen von dem Vorsitzenden des Landgerichts in der mündlichen Verhandlung am 22.02.2012 unterbreiteten Vergleichsvorschlag hatte der BVO kategorisch abgelehnt. Der Vorsitzende Richter hatte vorgeschlagen, der BVO könne doch den eigenen Mitgliedern die eigene Marke BVODO verleihen, wodurch eine Qualitätssicherung gewährleistet wäre. Der Geschäftsführer des BVO, Jakob Setzwein, erklärte jedoch als Reaktion auf den Vergleichsvorschlag als Ziel des BVO, dass die eigenen Mitglieder den D.O. in Alleinstellung auch dann nutzen können sollen, wenn dieser von anderen Instituten oder Schulen verliehen worden sei.
Erklärtes Ziel des BVO sieht der VOD sehr kritisch
Der VOD sieht diese Entwicklung mit großer Sorge, da der Verleihung der VOD-Marke D.O. bislang eine einheitliche Qualitätsprüfung der wissenschaftlichen Arbeit vorausging und somit bestimmte Kriterien an die Markenvergabe gebunden waren. Dies wird nach dem Ziel des BVO nicht mehr möglich sein, da jeder diese Marke D.O. nutzen dürfte ohne einheitliche Anforderungen. „Wir warten mit Interesse ab, welche Ansicht sich im Hauptsacheverfahren durchsetzt“ sagt VOD-Justitiarin Dr. Sylke Wagner. „Letztlich wird der BVO bei einem eigenen Obsiegen verantworten müssen, mit dem erklärten Ziel, dass jeder sich der Marke D.O. bedienen darf, zu einer Entwertung der Marke D.O. beigetragen zu haben“ sagt VOD-Vorstandsmitglied Ulrike von Tümpling. „Die fehlende Einigungsbereitschaft des BVO auf Basis des vom Gericht angeregten Vergleichs ist für jeden Außenstehenden unverständlich. Eine Anerkennung der Osteopathie setzt ein gemeinsames Vorangehen voraus, dieser Streit erschwert damit dieses Ziel ganz wesentlich“ so die Justitiarin weiter.