VOD-Nachrichten


22.03.2012

Markenstreit: Urteilsbegründung liegt vor


Im so genannten Markenstreit liegt jetzt die Urteilsbegründung vor. Wie berichtet, hatte der Verband der Osteopathen Deutschland (VOD) e.V. gegen die unrechtmäßige Verwendung der vom VOD geschützten Marke D.O. gekämpft und Mitglieder des Bundesverbandes Osteopathie (bvo) wegen der nach VOD-Ansicht unrechtmäßigen Nutzung der Marke D.O.  auf der bvo-Therapeutenliste abgemahnt (siehe News vom 22.02.2012). Der bvo hatte gegen die Abmahnungen eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Frankfurt erwirkt, gegen die der VOD Widerspruch einlegte, der nun zurück gewiesen worden ist.

Das Landgericht geht in seiner Urteilsbegründung davon aus, dass ein sogenannter gespaltener Verkehrskreis vorliegt und somit zumindest ein Teil der angesprochenen Osteopathen hinter dem D.O. einen Titel vermutet. Daher sei das Zeichen D.O. somit im Sinne des § 23 Markengesetz beschreibend und dessen Nutzung könne nicht untersagt werden.  Dies sieht der VOD anders, da aus Sicht des VOD der Verkehrskreis nicht etwa von einem „Titel“ ausgeht, sondern allenfalls von einer markenmäßigen Nutzung, sodass § 23 Markengesetz hier nicht greift.

Mit dem Urteil hat der Bundesverband der Osteopathie (bvo) zunächst das erreicht, was sicher nicht im Sinne der Qualitätssicherung zu erstreben sein dürfte: Der D.O. darf von jedem geführt werden, ohne dass eine entsprechende wissenschaftliche Arbeit nachgewiesen werden musste. „Das bedeutet, wenn sich die Ansicht des Gerichts auch in der nächsten Instanz sowie im sogenannten Hauptsacheverfahren erhärtet, dass die Marke in geringer Zeit wertlos sein würde“, prophezeit VOD-Justitiarin Dr. Sylke Wagner.

Nachdem der VOD seine Mitglieder um deren Einschätzung gebeten und die weit überwiegende Mehrheit eine Verteidigung der Marke D.O. gefordert hat, wird der VOD dieses vorläufige Ergebnis nicht hinnehmen und die weitere Instanz beschreiten.

„Schade und sicherlich nicht im Sinne der Osteopathie ist es, dass der bvo auf das Vergleichsangebot des Gerichts nicht eingegangen ist. Umso wichtiger ist es, nun das Qualitätssiegel für hochwertige wissenschaftliche Arbeiten zu erhalten“, meint die VOD-Vorsitzende Marina Fuhrmann M.Sc.(USA) D.O. ®.












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