VOD-Nachrichten


08.04.2012

Osteopathie als (anteilige) Kassenleistung


Osteopathie wird anteilig im Rahmen des Versorgungsstrukturgesetzes seit Januar 2012 von einigen Gesetzlichen Krankenkassen erstattet. Immer mehr Kassen folgen diesem Weg, um ihren Versicherten die stark nachgefragte Heilmethode im Rahmen ihrer Leistungen anbieten zu können. Der Verband der Osteopathen Deutschland (VOD) e.V. sieht die anteilige Erstattung osteopathischer Behandlungen als Chance, aber auch als Gefahr.

Die Chancen bestehen darin,

• nicht nur Privatversicherten oder gesetzlich Versicherten mit speziellen Zusatzversicherungen Zugang zur Osteopathie zu gewähren. Osteopathie als ganzheitliche Diagnose- und Therapieform erfreut sich zunehmender Beliebtheit – jeder sollte die Möglichkeit haben, sich in die Hände eines gut ausgebildeten Osteopathen zu begeben.

• Die Anerkennung durch die Krankenkassen zeigt zudem, dass Osteopathie in Deutschland unaufhaltsam auf dem Vormarsch ist – eine gute Voraussetzung für das Hauptziel des VOD: die Anerkennung des Osteopathen als eigenständiger Beruf.

Gefahren
lauern dort, wo Qualitätssicherung und Patientensicherheit ins Hintertreffen geraten könnten. Der VOD warnt vor vorschnellen Angeboten. Wichtig ist seiner Ansicht nach bei jedem Vorhaben der Kassen:

• dass eine qualifizierte, langjährige abgeschlossene Ausbildung der Therapeuten und deren vorgeschriebene Fortbildung wie beim VOD üblich als Voraussetzung betrachtet werden. Die Qualität der osteopathischen Behandlungen muss sichergestellt sein. Fehlt die Überprüfbarkeit der Ausbildungsstandards und die Fortbildungspflicht, ist das Angebot nach Ansicht des VOD nicht empfehlenswert.

• dass Osteopathie nur in ihrer Gesamtheit und nicht als Teildisziplin angeboten werden darf.

• dass die Krankenkassen darauf achten, dass Osteopathie als Heilkunde gilt und derzeit nur von Heilpraktikern oder Ärzten uneingeschränkt und im Direktzugang ausgeübt werden darf. Physiotherapeuten werden sonst in eine Situation gebracht, dass ihnen Leistungen anteilig erstattet werden, die sie rein rechtlich nur eingeschränkt erbringen dürfen.

• dass die derzeit üblichen ärztlichen Bescheinigungen zur Erstattung osteopathischer Behandlungen Heilpraktiker durch die Hintertür fälschlicherweise den Heilhilfsberufen zugeordnet, was nicht der aktuellen Rechtslage entspricht: Heilpraktiker dürfen die Heilkunde uneingeschränkt ausüben.

Welche Kasse übernimmt was?

•Die BKK der Thüringer Energieversorgung ermöglicht es ihren Versicherten, sich bei qualifizierten Osteopathen behandeln zu lassen Die Teilnehmer zahlen erst ab dem Alter von 18 Jahren maximal 30 Euro Eigenanteil dazu. Thüringenweit nehmen 18 Osteopathen am Modellversuch der BKK ThEV teil. Die BKK ThEV arbeitet mit Therapeuten zusammen, die Mitglied im Verband der Osteopathen Deutschland (VOD) e.V. sind, und lässt das Ganze vom Institut für Prävention und Gesundheitsförderung an der Universität Duisburg-Essen wissenschaftlich begleiten. Die Osteopathen haben eine mindestens fünfjährige Ausbildung absolviert und sind zu regelmäßiger Fortbildung verpflichtet. Ein Behandlungspaket umfasst fünf Sitzungen.

→ Der VOD hält dieses Angebot für nachahmenswert, da es wissenschaftlich dokumentiert wird und die Qualitätssicherung gewährleistet.

• Die Techniker Krankenkasse (TK) erstattet 80 Prozent der Kosten für maximal sechs osteopathische Behandlungen je Kalenderjahr und Versicherten (nicht mehr als 60 Euro pro Sitzung). Voraussetzung ist eine Bescheinigung eines Arztes, auf der er die Notwendigkeit einer osteopathischen Behandlung bestätigt. Erfolgen muss die Behandlung „qualitätsgesichert von einem Leistungserbringer…, der eine osteopathische Ausbildung absolviert hat, die zum Beitritt in einen Osteopathieverband berechtigt“, schreibt die TK auf ihrer Internetseite. Die Kosten müssen wie bei Privatpatienten zunächst selbst bezahlt werden. Nach Vorlage der Rechnungen und der ärztlichen Bescheinigung überweist die Krankenkasse den entsprechenden Betrag auf das Konto des Versicherten.

• Auch die BKK Essanelle erstattet osteopathische Leistungen anteilig. Ähnlich wie die Techniker Krankenkasse gibt die BKK Essanelle 90 Prozent des Rechnungsbetrages, maximal 60 € pro Sitzung dazu. Die Übernahme dieser Kosten ist für bis zu sechs Sitzungen je Kalenderjahr und Versicherten möglich. Voraussetzung ist, „dass die osteopathische Behandlung durch einen Arzt veranlasst und uns von Ihnen eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird. Um eine hohe Behandlungsqualität zu sichern, muss die Behandlung von einem qualifizierten Leistungserbringer durchgeführt werden.“ Dazu rechnet die BKK Essanelle Osteopathen, die Mitglied in einem der folgenden „Verbänden“ sind: bvo, ROD, DGOM, VOD, bao oder DÄGO beziehungsweise die über „eine erfolgreich absolvierte osteopathische Ausbildung“ verfügen, „die zum Beitritt in einen Osteopathieverband berechtigt“. (https://www.bkk-essanelle.de/leistungen/leistungen-von-a-z/osteopathie/). Die BKK Essanelle nennt als Voraussetzung für osteopathische Behandlungen eine ärztliche Bescheinigung.

• Deutschlands größte Betriebskrankenkasse, die Siemens-Betriebskrankenkasse SBK, erstattet osteopathische Leistungen anteilig mit bis zu 30 Euro pro Sitzung für maximal sechs Behandlungen pro Jahr. Die Bedingungen gleichen denen der TK.

→ 
Der VOD sieht die aktuelle Ausgestaltung dieser Angebote kritisch, da wegen der fehlenden Einbeziehung der Heilpraktiker quasi das Gros der praktizierenden Osteopathen von der Regelung ausgeschlossen ist. Eine ärztliche Bescheinigung degradiert Heilpraktiker durch die Hintertür zum Heilhilfsberuf.

• Die Bahn-BKK bezuschusst „osteopathische Leistungen mit bis zu 150 Euro im Jahr, wenn die Behandlung von einem zugelassenen Arzt oder Physiotherapeuten durchgeführt wird, der Mitglied in einem der folgenden vier „Verbände“ ist: Bundesverband Osteopathie e.V. (bvo), Deutsche Gesellschaft für Osteopathische Medizin e.V. (DGOM), Verband der Osteopathen Deutschland e. V. (VOD) und der Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie e.V. (bao). Pro Kalenderjahr können insgesamt drei Sitzungen mit jeweils 50 Euro bezuschusst werden.“ (http://www.bahn-bkk.de/zusatzleistungen/Page003388.aspx)

→ Da Versicherte der Bahn-BKK offenbar auch Osteopathie-Sitzungen bei Physiotherapeuten wahrnehmen dürfen, die nicht als Arzt oder Heilpraktiker zugelassen sind, begeben sich sowohl Patienten als auch Physiotherapeuten aufs rechtliche Glatteis. Denn Osteopathie ist nach jetziger Sicht Heilkunde und darf nur von Ärzten und Heilpraktikern ausgeübt werden.

Der VOD empfiehlt Patienten, sich in der VOD-Geschäftsstelle in Wiesbaden unter der Telefonnummer 0611/9103661 zu informieren und berät Vertreter Gesetzlicher Krankenkassen gerne hinsichtlich der (anteiligen) Erstattung osteopathischer Leistungen.
 












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E-Mail: info@osteopathie.de  •  www.osteopathie.de
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