Das Oberlandesgericht Frankfurt hat am 17. Januar den Beschluss des Frankfurter Landesgerichts wieder aufgehoben, das im November nach mehrjährigem Streit um die Nutzung der Marke D.O.® eine vom Bundesverband Osteopathie (bvo) e.V. beantragte einstweilige Verfügung ausgesprochen hatte. Hintergrund des Rechtsstreits: Der Verband der Osteopathen Deutschland (VOD) e.V. moniert, dass der bvo auf seiner Therapeutenliste Osteopathen mit der Kennzeichnung D.O.® auflistet, ohne diese so zu kennzeichnen, dass eine Verwechslungsgefahr mit der vom VOD vergebenen, geschützten Marke D.O.® ausgeschlossen ist. Der VOD mahnte die entsprechenden bvo-Mitglieder aus Gründen der notwendigen Markenpflege ab, woraufhin der bvo vor dem Landgericht Frankfurt eine einstweilige Verfügung beantragte, der am 4. November stattgegeben worden war. Mangels Verfügungsgrund hat das Oberlandesgericht Frankfurt nun der Berufung stattgegeben. „Das ist ein Etappensieg, nach dem die Ausgangslage wieder komplett offen ist“, meint VOD-Justitiarin Dr. Sylke Wagner. Nun müssten beide Parteien entscheiden, ob der konfrontative Weg weitergegangen oder eine einvernehmliche Lösung angestrebt werde.