Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz auch im Fall einer blinden Antragstellerin erfüllt sein können (BVerwG 3 C 26.11 - Urteil vom 13. Dezember 2012). Geklagt hatte eine 1971 geborene Frau, die an einer Netzhautdegeneration leidet und seit 2005 vollständig erblindet ist. Ihren Antrag auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, dass ihr aufgrund ihrer Erblindung die gesundheitliche Eignung fehle, den Heilpraktikerberuf auszuüben. Auf die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, den Antrag der Klägerin erneut zu bescheiden und dabei zugrunde zu legen, dass ihr die Berufstätigkeit erlaubt werden könne, sofern sie zusätzlich zu der bereits bestandenen allgemeinen Kenntnisprüfung in einer ergänzenden Prüfung unter Beweis stelle, dass sie sich der aus ihrer Blindheit folgenden Grenzen und erhöhten Sorgfaltspflichten für ihre Tätigkeit bewusst sei.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sprungrevision des Beklagten zurückgewiesen. Nach den Vorschriften des Heilpraktikergesetzes besteht ein Rechtsanspruch auf die Erlaubniserteilung, wenn kein Versagungsgrund nach der Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz eingreift. Die Blindheit der Klägerin begründet keinen Versagungsgrund im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Zwar kann sie solche Heilpraktikertätigkeiten nicht ausüben, die eine eigene visuelle Wahrnehmung voraussetzen. Es verbleiben daneben aber, wie die Vorinstanz für das Revisionsgericht bindend festgestellt hat, Bereiche, auf denen sie selbstverantwortlich heilpraktisch tätig sein kann. Dazu gehört insbesondere die Behandlung all jener Erkrankungen, die sich allein mit manuellen Methoden diagnostizieren und therapieren lassen. Der Verband der Osteopathen Deutschland (VOD) e.V. hat das Verfahren beobachtet und begrüßt das Urteil als positiv für all jene Sehbehinderten, die trotz ihrer Erblindung die erforderlichen Prüfungen erfolgreich abgelegt haben und als Osteopathen tätig werden möchten.