Gelockerte Werberichtlinien sind für Osteopathen sowie andere Heilberufler und Ärzte durch eine Gesetzesänderung in Kraft getreten. Das „Zweite Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften“ (2. AMGuaÄndG), das unter anderem Änderungen beim Heilmittelwerbe- und Arzneimittelgesetz enthält, ist im Oktober 2012 vom Deutschen Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates verabschiedet worden.
Paragraf 11 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) enthält Bestimmungen, die die Werbung für Arzneimittel, Behandlungen oder Medizinprodukte außerhalb der Fachkreise beschränken. Das Heilmittelwerbegesetz wurde überarbeitet, da es an die EU-Humanarzneimittelrichtlinie 2001/83/EG angepasst werden musste.
Ein Beispiel für die Änderungen: Unzulässig ist die Wiedergabe von Krankengeschichten jetzt nur noch dann, wenn sie missbräuchlich, abstoßend oder irreführend ist oder zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten kann. Ganz entfallen ist ein Paragraf, worin Werbung mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels untersagt wird.
Auch bei Werbung mit Bildern hatl es Lockerungen gegeben - etwa bei der Darstellung von "Veränderungen des menschlichen Körpers (...) durch Krankheiten, Leiden oder Körperschäden" oder bei der Darstellungen der Wirkung einer Therapie durch Bilder mit Vorher-Nachher-Vergleich. Diese sind durch die Gesetzesnovelle nur dann unzulässig, wenn sie missbräuchlich, abstoßend oder irreführend sind.
Das Verbot fremd- oder fachsprachlicher Bezeichnungen, "soweit sie nicht in den allgemeinen Sprachgebrauch übergegangen sind", ist ganz gestrichen worden.
Dr. Sylke Wagner, Justitiarin des Verbandes der Osteopathen Deutschland (VOD) e.V., begrüßt die Lockerung der Werberichtlinien: „Dadurch ist auch das Werben unserer Mitglieder rechtlich einfacher geworden.“ Der VOD überprüft bei Bedarf die Außendarstellung seiner Mitglieder im Hinblick auf rechtliche Risiken.