VOD: Leistungen der Krankenkassen vergleichen und Sonderkündigungsrecht nutzen
Zum Jahreswechsel sank der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung von 15,5 auf 14,6 Prozent. Da der reduzierte Beitrag den meisten Kassen nicht ausreichen wird, können sie einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag erheben. Der Verband der Osteopathen Deutschland (VOD) e.V. fordert die Versicherten zum kritischen Leistungsvergleich und zum Nutzen des Sonderkündigungsrechtes auf.
Was viele nicht wissen: Durch die Einführung oder Erhöhung von Zusatzbeiträgen ergibt sich für die Versicherten ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 175, Absatz 4, SGB V bis 31. Januar 2015. Dieses Recht gilt, wenn ein Zusatzbeitragssatz erstmalig festgelegt oder später erhöht wird. „Es lohnt sich dabei der Blick auf die Leistungen ihrer Krankenkasse, insbesondere ob und in welchem Umfang beispielsweise osteopathische Behandlungen übernommen werden“, meint Prof. Marina Fuhrmann M.Sc. (USA), Vorsitzende des Verbandes der Osteopathen Deutschland (VOD) e.V.
Vor diesem Hintergrund erneuert Prof. Marina Fuhrmann ihre Kritik an der Reduzierung der Kostenerstattung für osteopathische Behandlungen durch die Techniker Krankenkasse (TK) ab 2015. Diese habe die Rechnung vermeintlicher Einsparungen ohne die Kostenersparnisse durch Osteopathie für das Gesundheitssystem gemacht. Fachleute erwarten ein Nullsummenspiel oder sogar einen Netto-Einspareffekt.
„Auch wenn kein Kassenwechsel angestrebt wird, so können Sie objektiv vergleichen und Ihrer Kasse zurückmelden, auf welche Leistungen Sie als Versicherter und Kunde Wert legen. Eine umfassende Erstattung osteopathischer Behandlungen, wie durch inzwischen über 100 Krankenkassen bundesweit, sollte auf jeden Fall enthalten sein“, appelliert die VOD-Vorsitzende an die Versicherten und mahnt dazu, nur zu hoch qualifizierten Osteopathen zu gehen, wie sie in der Therapeutenliste des VOD unter www.osteopathie.de zu finden sind.