OLG Düsseldorf nimmt Stellung zur osteopathischen Praxis
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 8. September 2015 (Az. I-20 U 236/13) bestätigt, dass Osteopathie von Physiotherapeuten nur dann ausgeübt werden darf, wenn diese über den (uneingeschränkten) Heilpraktiker verfügen.
Einem Physiotherapeuten war durch das Landgericht Düsseldorf jede Werbung mit Osteopathie untersagt worden mit dem Argument, dass er nach dem Heilpraktikergesetz die Osteopathie nicht ausüben dürfe.
Diese Entscheidung wurde in nächster Instanz durch das OLG Düsseldorf bestätigt. Das OLG stellt fest, dass Osteopathie über den Tätigkeits- und Ausbildungsbereich der Physiotherapie hinausgeht und nur durch Personen mit Heilpraktikererlaubnis oder durch Ärzte ausgeübt werden darf. Auch die Tatsache, dass der betroffene Physiotherapeut eine langjährige osteopathische Weiterbildung durchlaufen hatte und auf ärztliche Verordnung bzw. Verordnung eines HP arbeitete, ändere hieran laut OLG Düsseldorf nichts.
Das Urteil zeigt, dass Osteopathie als eigenständige Form der Medizin keine Ergänzung der Physiotherapie darstellt. Da durch den Heilpraktiker alleine die Patientensicherheit und Qualitätssicherung in der osteopathischen Praxis jedoch nicht gewährleistet sind, zeigt es auch, dass ein Berufsgesetz längst überfällig ist. Das Urteil unterstreicht die Regelungsbedürftigkeit des Berufs, was der Verband der Osteopathen Deutschland (VOD) e.V. in seiner weiteren politischen Arbeit nutzen wird.