VOD-Nachrichten


30.11.2015

Offener Brief des VOD an den Bundesverband der Physiotherapeuten


Der Verband der Osteopathen Deutschland (VOD) e.V. hat sich mit einem Offenen Brief an den Bundesverband selbstständiger Physiotherapeuten (IFK e. V.) gewandt. Der hatte zuvor in einem Schreiben an die Gesundheitsministerien der Länder festgestellt, dass Osteopathie ein „integraler Bestandteil sowie eine Erweiterung der Manuellen Therapie“ sei, sich für länderübergreifende abgestimmte Rahmenrichtlinien eingesetzt und behauptet, die hessische Weiterbildungs- und Prüfungsordnung (WPO-Osteo) legitimiere auch Physiotherapeuten, Osteopathie per Rezept auszuüben.
 
Sehr geehrte Frau Repschläger, sehr geehrte Damen und Herren,
 
Sie stellen mit Schreiben vom 28.10.2015 zu Recht fest, dass der Bedarf nach Osteopathie groß ist, dass länderübergreifende, aufeinander abgestimmte Rahmenbedingungen für die osteopathische Ausbildung fehlen und diesem Wildwuchs daher durch eine bundeseinheitliche gesetzliche Regelung begegnet werden muss. Ziel dieser gesetzlichen Regelung muss es in der Tat sein, die Tätigkeit des nicht-ärztlichen Osteopathen, der nach Vorgabe der WHO im Primärkontakt arbeitet, gesetzlich zu regeln.
 
Ihre Definition der Osteopathie als Teil oder Erweiterung der Manuellen Medizin widerspricht dabei der Definition der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der Tatsache, dass Osteopathie als eigenständige, ganzheitliche Medizin auf eine 140-jährige Geschichte zurückblicken kann.
 
Ihre aus der aktuellen Situation hergeleitete Forderung nach einer Verbreitung der WPO-Osteo zeigt zudem Ihre Fehleinschätzung der Rechtslage und macht deutlich, dass Sie rein berufspolitische Erwägungen leiten. Grund ist folgendes: Die WPO-Osteo kann eine Rechtssicherheit des Physiotherapeuten entgegen Ihrer Behauptung nicht erreichen. Die WPO-Osteo verfolgt das Ziel, im Weiterbildungsbereich einen qualitativ hohen Standard zu festigen. Sie vermag als Länderverordnung schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht, eine osteopathische Tätigkeit des Physiotherapeuten, die aufgrund Bundesrechts einen Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz darstellt (siehe Urteil des OLG Düsseldorfs vom 8.9.2015, Az. I-20 U 236/13), zu legitimieren.
 
Aus diesem Grunde hat bereits nach Erlass der WPO-Osteo Dr. Andreas Winter vom Regierungspräsidium Darmstadt (RP-DA), erklärt: „Mit der WPO-Osteo ist nicht die Ausübung der Osteopathie geregelt, sondern die Berechtigung, diese Weiterbildungsbezeichnung zu tragen.“ Nur dies wird auch durch die von Ihnen benannte Rechtsprechung bestätigt, wonach durch die Regelung in § 1 Abs. 2 WPO-Osteo „die bundesrechtlich vorgegebene Aufgabenverteilung zwischen den Heilberufen einerseits und den Heilhilfsberufen andererseits nicht verändert werden solle“ (BVerwG, 20.11.2009, Az. 3 BN 1/09).
 
Der von Ihnen zu Recht aufgeworfene Regelungsbedarf kann daher lediglich durch ein Bundesgesetz befriedigt werden. Es muss bundesgesetzlich geregelt werden, welche Qualifikation jeder Osteopath für die Ausübung seines Berufs benötigt. Nur so wird die auch von Ihnen geforderte Rechtssicherheit zu erreichen sein.
Ihre Forderung nach einer Verbreitung der WPO-Osteo auf sicherlich qualitativ abgeschwächtem Niveau ist daher zwar berufspolitisch verständlich vor dem Hintergrund, dass Ihr Verband wie auch die übrigen Heilmittelverbände von den Angeboten der osteopathischen Fortbildungen profitieren. Im Sinne der Rechtssicherheit des Behandlers geht diese Forderung aber aus den genannten Gründen ins Leere.
 
Mit freundlichen Grüßen,
 
Ihr VOD-Vorstand
 
Prof. Marina Fuhrmann M.Sc.(USA) D.O.® M.R.O.®
Doctor of Osteopathic Education (h.c.)/
T. Still University of Health Science/USA
Vorstandsvorsitzende











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