Die sektorale Heilpraktikererlaubnis gibt es auch weiterhin nicht für die Osteopathie. Das hat das Bundesverwaltungsgericht im Oktober 2019 entschieden (BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 16.17, einsehbar unter
www.bverwg.de/de/101019U3C16.17.0).
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Vorinstanz und lehnt die Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis für die Osteopathie ab: „Es gibt kein entsprechendes Berufsgesetz, das das Führen der Berufsbezeichnung "Osteopathin/Osteopath" regelt, und keine gesetzliche Ausgestaltung der Ausbildung zum Osteopathen. Damit fehlt ein normativer Rahmen, anhand dessen sich der Tätigkeitsumfang der Osteopathie bestimmen und von anderen Behandlungsmethoden und Therapieformen abgrenzen ließe.“, so das Gericht (BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 16.17, Randziffer 17).
Mit dem Urteil wird die bisherige Rechtsprechung konsequent fortgeführt: Voraussetzung für eine beschränkte Heilpraktikererlaubnis ist, dass der entsprechende Tätigkeitsbereich hinreichend ausdifferenziert und abgrenzbar ist. Dies ist im Bereich der Osteopathie schon wegen der fehlenden berufsgesetzlichen Regelung nicht der Fall.