Wirbt ein Arzt auf seiner Internetseite für eine Wirkung der von ihm angebotenen osteopathischen Behandlung mit Wirksamkeitsbehauptungen, die wissenschaftlichen gesicherten Erkenntnissen entsprechen sollen, handelt es sich um eine irreführende Werbung nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG). Dies hat das Landgericht (LG) Berlin entschieden. …
Auszug aus: Deutsches Ärzteblatt online vom 28.02.2014