30.06.2009
Normenkontrollklage gegen WPO-Osteo abgelehnt
Der hessische Verwaltungsgerichtshof hat am 18. Juni die Normenkontrollklage eines Heilpraktikers gegen die hessische Weiterbildungs- und Prüfungsordnung (WPO-Osteo) abgelehnt. Damit dürfen die in diesem Bundesland wohnhaften und praktizierenden Osteopathen, die den hohen Qualitätsanforderungen der Verordnung entsprechen, auch weiterhin die Weiterbildungsbezeichnung staatlich anerkannte/r Osteopath/Osteopathin beantragen und führen - was Patienten Transparenz und Sicherheit bei der Wahl des Therapeuten verspricht. ...weiterlesen